Die Maklerklausel im notariellen Kaufvertrag – warum sie jetzt in vielen Fällen wertlos ist!

Viele Immobilienmakler sicherten ihren Provisionsanspruch in der Vergangenheit durch eine Maklerklausel im notariellen Kaufvertrag ab. Teilweise wird dies noch immer praktiziert, obwohl diese Maklerklausel als alleiniges Mittel zur Sicherung der Provision oft wertlos geworden ist.

Warum ist die Maklerklausel als Sicherung der Provision oft wertlos?

Seit der Einführung der Widerrufsbelehrung für Immobilienmakler im Juni 2014 kann ein Käufer im Falle eines Fernabsatzgeschäftes den Maklervertrag widerrufen. Dies schließt nicht den Widerruf des Kaufvertrags ein.

Käufer und Verkäufer gehen jeweils zwei Verträge ein: Den Maklervertrag und den Kaufvertrag. Beide sind rechtlich voneinander unabhängig zu betrachten.

Theoretisch kann im „Worst Case“ (für den Makler) ein Käufer nach erfolgtem Kauf den Maklervertrag widerrufen und damit seine Provision zurück fordern, er bleibt aber Eigentümer der erworbenen Immobilie.

Wie kann ein Makler seine Provision noch sichern?

Dies ist nur noch über Maklerverträge realisierbar, die –im Falle des Fernabsatzes- eine Widerrufsbelehrung enthalten. Nimmt der Kunde von einer solchen Widerrufsbelehrung Kenntnis und verstreicht die 2-wöchige Frist, ist der Makler auf der sicheren Seite.

Wann kann auf die Widerrufsbelehrung verzichtet werden?

Wenn der Maklervertrag in den Geschäftsräumen abgeschlossen wird, handelt es sich um kein Fernabsatzgeschäft. In diesem Fall ist keine Widerrufsbelehrung erforderlich.

In der Maklerpraxis ist das Fernabsatzgeschäft gang und gäbe, da der Kundenkontakt sehr oft telefonisch oder per E-Mail erfolgt oder Verkaufsverhandlungen am Objekt durchgeführt werden. Es ist deshalb zu empfehlen, zusammen mit dem Maklervertrag auch die Widerrufsbelehrung unterzeichnen zu lassen. Der Immobilienverband Deutschland (IVD) stellt hier Muster zur Verfügung.

Wie lange kann der Kunde seinen Maklervertrag widerrufen, wenn eine Widerrufsbelehrung nicht erfolgte?

12 Monate und 2 Wochen hat der Kunde Zeit, den Maklervertrag zu widerrufen.

Warum sollte auf die Maklerklausel verzichtet werden?

Maklerklauseln können bei entsprechender Formulierung die Notargebühren für den Käufer verteuern. Ist die Provision entweder als Betrag oder als Prozentsatz aus der Kaufsumme genannt, kann der Notar seine Gebühren aus dem Kaufpreis zuzüglich Maklerkosten berechnen. Dies gilt auch für die Gebühren, die das Grundbuchamt erhebt sowie für die Grunderwerbsteuer.

Eine reine Nennung des Immobilienmaklers ohne Hinweis auf die Provisionshöhe ist kostenneutral. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrem Notar!

 

Dr. Christian Grolik im April 2016


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