Aktuell: Qualifikationsnachweis für Immobilienmakler,  WEG-Verwalter und Mietverwalter

Der Qualifikationsnachweis ist derzeit in aller Munde. Doch wie wird er aussehen und was steckt dahinter? Der Bundestag hat am 21.06.2017 die neue Gesetzgebung beschlossen. Hier finden Sie alle Fakten, verständlich erklärt.

Für wen wird es einen Qualifikationsnachweis in der Immobilienwirtschaft geben?

Für Immobilienmakler und WEG-Verwalter sowie Miethausverwalter.

Sind auch Miethausverwalter betroffen, die ausschließlich ihren eigenen Wohnungsbestand verwalten?

Nein. Der Gesetzgeber spricht nur von Gewerbetreibenden, die die Verwaltungsaufgaben für Dritte ausüben.

Wie wird der Qualifikationsnachweis für Immobilienmakler und Verwalter für Wohnungseigentums aussehen?

Die Gewerbeerlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung, die die Makler bereits vorweisen müssen, wird für die WEG-Verwalter und Mietverwalter (Wohnimmobilienverwalter) erweitert. Für den Erhalt der Gewerbeerlaubnis müssen weiterhin die folgenden Unterlagen vorgelegt werden:

  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister
  • polizeiliches Führungszeugnis
  • Nachweis, dass kein Eintrag im Schuldnerregister vorliegt
  • Nachweis, dass kein Konkursverfahren anhängig ist

Neu: Es muss der Nachweis über eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von EUR 500.000,00 je Versicherungsfall und von EUR 1.000.000,00 für alle Versicherungsfälle in einem Jahr vorgelegt werden.

Es wird keine Zulassungsvoraussetzung in Form einer Sachkundeprüfung geben! Makler, WEG- und Mietverwalter müssen aber regelmäßig nachweisen, dass sie an Weiterbildungsmaßnahmen teilgenommen haben. Die in einem Jahr durchgeführten Weiterbildungsmaßnahmen müssen der zuständigen Behörde jeweils bis Ende Januar mitgeteilt werden. Dies ist erstmalig zum 31.01.2020 notwendig.

In welchem Umfang müssen Weiterbildungen nachgewiesen werden?

Alle drei Jahre müssen 20 Stunden für Fortbildungen aufgewendet werden. Wer als Hausverwalter und Makler tätig ist, muss jeweils 20 Stunden Fortbildung nachweisen.

Die Auswahl des Bildungsträgers wurde im Gesetz nicht eingeschränkt. Hier handelt es sich lediglich um eine Erklärungspflicht mittels Vordruck, die Weiterbildungsnachweise sollen aufbewahrt werden, falls eine Kontrolle stattfindet.

Wurde innerhalb eines Jahres keine Fortbildung durchgeführt, ist auch dieser Umstand zu erklären.

Wer muss die Weiterbildung nachweisen?

Alle selbstständigen Unternehmer (bei Kapitalgesellschaften eine angemessene Zahl der Unternehmer) und Mitarbeiter in Unternehmen, die die Tätigkeiten ausüben.

Die Unternehmen sind gegenüber ihren Auftraggebern verpflichtet, über die geleisteten Weiterbildungsmaßnahmen zu informieren. Zudem muss die berufliche Qualifikation ab 01.08.2018 bereits zu Beginn der Geschäftsbeziehung offen gelegt werden.

Welche Weiterbildungsmaßnahmen zählen?

Hier können alle Themen, die mit der Tätigkeit in Zusammenhang stehen, ausgewählt werden. Die gesetzlichen Fortbildungsstunden müssen nicht auf einmal geleistet werden. Hier können Präsenzseminare, betriebsinterne Seminare sowie begleitetes Selbststudium und Webinare durchgeführt werden. Wichtig ist hier, dass ein Nachweis erfolgt.

Die Qualität der Weiterbildungsmaßnahme zeichnet sich durch einen Zeitvorlauf, eine nachvollziehbare Beschreibung der Maßnahme, der Durchführung nach Ablaufplan, einer Einladung zur Weiterbildungsmaßnahme mit Beschreibung sowie einer Information über erwerbbare Kompetenzen, die Dokumentation und Archivierung sowie das Erfüllen der Anforderungsprofile durch die Anbieter aus.

Gibt es Ausnahmen?

Nein. Wer eine Berufsausbildung zum/zur Immobilienkaufmann/Immobilienkauffrau oder eine Fortbildung zum/zur geprüften Immobilienfachwirt-/in absolviert hat, ist drei Jahre ab Aufnahme der Tätigkeit von der Fortbildungspflicht befreit.

Welche Konsequenzen drohen bei Nichteinhaltung?

Bußgelder in Höhe von bis zu EUR 5000,00.

Ab wann gilt die neue Regelung?

Das Gesetz (Anpassung der Makler- und Bauträgerverordnung) tritt zum 01.08.2018 in Kraft, mit einer Übergangsfrist von sechs Monaten. Wer also bereits gewerblich als Miet- oder WEG-Verwalter tätig ist, muss die   Gewerbeerlaubnis bis zum 01.03.2019 beantragen.

Warum wird es es die Weiterbildungsverpflichtung für Makler und Verwalter geben?

Zum einen ist es eine Notwendigkeit, das Ansehen der Verwalter und Immobilienmakler und die Qualität der Arbeit zu heben, zum anderen gibt es in den EU-Nachbarländern schon lange teilweise harte Zulassungskriterien für diese Berufe.

Quelle: Gesetz über die Berufszulassungsregelungen

Dr. Christian Grolik im Januar 2018 vorbehaltlich weiterer Änderungen durch den Gesetzgeber.


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Dr. Christian Grolik Immobilien Akademie • Tölzer Str. 38 • 83607 Holzkirchen
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